Die Lissabon-Konvention

1997 trafen  sich die einzelnen Bildungsminister dann in Lissabon und kamen zu dem Schluss, es wäre sinnvoll, dass zunächst erstmal die Qualifikationen im Hochschulbereich anerkannt werden sollten. Man setzte ein ca. 7-seitiges Dokument auf, was heute als Lissabon-Konvention bekannt ist.

Die Inhalte sind ehrenwert, jedoch wirken sie sehr nach einer Schönrednerei. Die Lissabon-Konvention hat folgende zusammengefasste ‚wichtige‘ Inhalte:

Zunächst haben die Bildungsminister der teilgenommenen Länder Bildung als Menschenrecht anerkannt. Folgende Stichpunkte sind ebenfalls dazu gekommen:

  • Mobilität ist wichtig und soll erleichtert werden
  • Anerkennung von Studienleistungen ist notwendig für Mobilität
  • Institutionelle Eigenständigkeit
  • Anerkennung von Qualifikationen ist eine Aufgabe der Gesellschaft
  • akademische Anerkennung nach Europarat und UNESCO (Europa und an das Mittelmeer angrenzende Staaten); Gleichwertigkeit von:
    •  Schulabschlüssen
    • allgemeinen Studienzeiten
    • Hochschulabschlusszeugnissen und akademischen Graden
  • Durch die Konvention soll Informationsaustausch zwischen den Regionen verbessert werden
  • Überarbeitung der bisherigen Übereinkünfte, notwendig da Auffächerung der Hochschulsysteme vorhanden
  • gegenwärtige Anerkennungspraxis muss gemeinsam verbessert, durchschaubarer gemacht und besser an die gegenwärtige Lage in der europäischen Hochschulbildung angepasst werden
  • Umsetzung der o.g. Punkte durch entsprechende Durchführungsmechanismen

Zuständigkeit von Behörden

  • Die Lissabon-Konvention muss durch die Vertragspartei mit all ihren Organen (zentralstaatlich, Gliedstaaten, Hochschulen) durchgesetzt werden.
  • Organe sind einem Verwahrer des Übereinkommens mitzuteilen

Grundsätze zur Bewertung von Qualifikationen

  • Qualifikationen anderer Vertragsparteien müssen in der jeweiligen Vertragspartei auf einer selbst erstellten Grundlage bewertet werden
  • Verfahren und Kriterien, bei der Bewertung und Anerkennung von Qualifikationen müssen innerhalb der Vertragspartei durchschaubar, einheitlich und zuverlässig sein
  • Antragsteller muss hinreichende Informationen dafür bereitstellen. Es gilt der Grundsatz von Treu und Glauben.
  • Mitwirkungspflicht der ausstellenden Einrichtung gegenüber der bewertenden Einrichtung (von der Vertragspartei durchzusetzen; per Anweisung oder der Einrichtung nahe legen)
  • Es gilt die umgekehrte Beweislast (Beweislast liegt bei der bewertenden Stelle), dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind
  • jedes Vertragspartei stellt hinreichende Informationen über deren Bildungssystem zur Verfügung
  • Entscheidungen über Anträge müssen innerhalb einer vorher festgelegten Frist getroffen werden. Die Frist beginnt mit der Abgabe aller erforderlichen Informationen. Eine Ablehnung ist zu begründen. Rechtsmittel können innerhalb einer angemessenen Frist eingelegt werden.

Anerkennung von Qualifikationen, die den Zugang zur Hochschulbildung ermöglichen

  • Hochschulzugangsqualifikation einer Vertragspartei muss von jeder anderen Partei anerkannt werden, sofern kein wesentlicher Unterschied besteht, ggf. kann eine Qualifikationsprüfung durchgeführt werden
  • Besteht nur eine spezifische Art der Hochschulzugangsberechtigung beim Antragsteller, gilt diese in allen anderen Vertragsparteien als eine gleichartige Hochschulzugangsberechtigung.
  • Alle Zugangsvoraussetzungen die inländische Bewerber erbringen müssen, müssen auch Bewerber anderer Vertragsparteien erfüllen. Gleichwertigkeit anderer Voraussetzungen muss geprüft werden bzw kann vom Bewerber verlangt werden oder eine Bewertung kann vorgenommen werden.

Anerkennung von Studienzeiten

  • Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragspartei abgeschlossen wurden
  • Jede Vertragspartei kann die Anerkennung von Studienzeiten erleichtern, wenn entsprechende Vereinbarungen mit anderen Vertragsparteien getroffen wurden und/oder ein Zeugnis entsprechende Leistungen/Zeiten nachweist

Anerkennung von Hochschulqualifikationen

  • Alle Zugangsvoraussetzungen die inländische Bewerber erbringen müssen, müssen auch Bewerber anderer Vertragsparteien erfüllen. Gleichwertigkeit anderer Voraussetzungen muss geprüft werden bzw kann vom Bewerber verlangt werden oder eine Bewertung kann vorgenommen werden
  • Anerkennung von HS-Qualifikationen und akademischer Grade in allen Vertragsparteien, inklusive Hochschulstudien, Prüfungen, Vorbereitungen zur Promotion.

Informationen über die Bewertung von Hochschuleinrichtungen und –programmen

  • Alle Informationen über das Hochschulsystem und die Hochschulprogramme müssen von jeder Hochschule zur Verfügung gestellt werden zur Vergleichbarkeit von Studiengängen
  • Jede Vertragspartei ist verpflichtet, ihr Hochschulsystem anschaulich darzustellen und die Hochschulprogramme zu beschreiben, integrierte Einrichtungen zu nennen und die daraus resultierenden Qualifikationen zu begründen

Informationen über Anerkennungsangelegenheiten

  • Jede Vertragspartei hat ein nationales Inforamtionszenturm einzurichten, welches genaue und aktuelle Inforamitonen über das jeweilige Hochschulsystem sammelt und zum Abruf bereitstellt

Durchführungsmechanismen

  • Folgende Gremien überwachen, fördern und erleichtern die Durchführung des Übereinkommens:
  1. Ausschuss für das Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region. Er setzt sich aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei zusammen.
  2. Europäisches Netzwerk nationaler Informationszentren über akademische Anerkennung und Mobilität (ENIC-Netzwerk)

Ja, das haben sie beschlossen. Achtung: Es besteht 1997 noch keine Rechtsverbindlichkeit für die Mitgliedsstaaten der EU. Zu diesem Zeitpunkt also alles ein ‚Wäre schön, wenn es denn so umgesetzt werden würde‘. Für mich ein bischen zu viel Konjunktiv.

Da in Deutschland die Bundespolitik keine Bildungsgesetze erlassen darf, sich die Bundesregierung jedoch verpflichtet hatte, die Lissabon-Konvention gesetzlich in Deutschland zu verankern, erließ der Bundestag am 16. Mai 2007, 10 Jahre nach Unterzeichnung der Lissabon-Erklärung, ein „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen
im Hochschulbereich in der europäischen Region“. Das Gesetz möchte ich auf Grund seiner Kürze hier gern zitieren:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Dem in Lissabon am 11. April 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region wird zugestimmt. Das Übereinkommen
wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XI.2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 16. Mai 2007

D e r B u n d e s p r ä s id e n t
H o r s t K ö h l e r

D i e B u n d e s k a n z l e ri n
Dr. A n g e l a M e r k e l

Die Bundesminist e r i n f ü r B i l d u n g u n d F o r s c h u n g
Anne t t e S c h a v a n

D e r B u n d e s m i n i s t e r d es A u s w ä r t i g e n
S t e i n m e i e r

Die Bundesm i n i s t e r i n d e r J u s t i z
B r i g i t t e Z y p r i e s

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r G e s un d h e i t
U l l a S c h m i d t

Damit hat die Bundesregierung, alles in ihrer Macht stehende getan, die Lissabon-Konvention umzusetzen. Alles weitere bleibt den Ländern überlassen. Sie kriegen keine Hilfestellung, stehen nicht in Kontakt zur EU, aber wie sagt man so schön: ‚Lassen wir die mal machen.‘ Zack, und schon kann man im nächsten Wahlkampf behaupten, man hätte das deutsche Bildungssystem auf ein europäisches Niveau gebracht.

Hinterlasse einen Kommentar